AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Der Auftragnehmer liefert nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Geltung anderer Bedingungen, insbesondere der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, wird widersprochen. Diese gelten nur, wenn diese mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers vereinbart wurden. Durch Abschluss des Online-Shop Bestellprozesses bestätigt der Auftraggeber, nicht als Privatperson zu handeln und unsere AGB zu akzeptieren. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend. Aufträge sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn er sie schriftlich, elektronisch oder per Fax bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen hat. Etwaige Vereinbarungen aus vorherigen Aufträgen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht erneut schriftlich vereinbart werden. Eine elektronische Zugangsbestätigung stellt keine Auftragsannahme dar. Die Zugangserklärung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

II. Vertragsinhalt, Preise

Die im gedruckten oder elektronischen Katalog des Auftragnehmers genannten Preise sind freibleibend. Druckfehler, technische Änderungen in Form und Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Preisangaben sind Netto-, die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Die Preise des Auftragnehmers gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk des Auftragnehmers. Sie schließen Verpackung, Fracht und Versicherung nicht ein. Bei Bestellungen mit Werbeanbringung wird zur Abstimmung dringend ein Vorabmuster empfohlen, wird dies vom Auftraggeber nicht gewünscht, kann für die Werbeanbringung keine Gewähr übernommen werden. Nachträgliche Änderungen an der Art und Darstellung der Werbeanbringung sind nach Freigabe nicht möglich. Ergibt sich die Höhe der Vergütung für die vorgenannten Leistungen nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen, so gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend. Bei Aufträgen mit Werbeanbringung, Sonderproduktionen oder Fernostaufträgen sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der bestellten Ware nach oben oder nach unten möglich und gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich gelieferte Menge abgerechnet.

III. Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann zwischen Zahlung per Vorkasse oder nach Rechnungserhalt wählen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Zahlung per Vorkasse zu verlangen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist im übrigen ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie weitere Veredlung einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selbem rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, spätestens acht Tage nach Rechnungsstellung den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziff. 2 (Versandkosten etc.) zu bezahlen, soweit nicht Zahlung per Vorkasse vereinbart ist. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Mindestbestellwert für Aufträge von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beträgt EUR 550,00 netto.

IV. Rücknahme

Waren werden nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen. Es werden nur originalverpackte, unbenutzte Waren zurückgenommen. Waren die mit Werbeanbringung versehen wurden, können in keinem Fall zurückgenommen werden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Musterrücksendungen werden nicht gutgeschrieben. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Rücksendungen und Stornierungen welche nicht aus Reklamationsgründen geschehen (z.B. Nichtgefallen oder Fehlbestellung), werden mit 25% d. Netto-Warenwertes berechnet. Ein Anspruch auf erneute Zusendung besteht nicht.

V. Lieferung, Rücktritt, Gefahrtragung, Zurückbehaltung, Leistungspflicht

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn der Verzug vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Ãnderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers oder Dienstleisters - wie z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bestellte Werbeanbringung durch Unterlieferanten fertigen zu lassen. Für die Dauer der Prüfung der Standskizze, Vorabmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Dies gilt vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme/Freigabe beim Auftragnehmer. Wird die Absendung der Ware durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und das Miteigentum an den Werkstücken, soweit durch Verarbeitung erlangt, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits hiermit sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe des Vorabmusters / der Standskizze auf den Auftraggeber über, soweit eine Werbeanbringung stattgefunden hat. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Geringfügige Abweichungen vom Muster oder von Vorlagen können nicht beanstandet werden. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber keine Garantie im Rechtssinne ab.

VIII. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden,
bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zur Höhe des Auftragswertes.
im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der Lieferung.

X. Archivierung, Versicherung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Die Versicherung in Verwahrung genommener Sachen besorgt ausschließlich der Auftraggeber selbst.

XI. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrags keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass dem Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.

XII. Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Daten betreffend den Auftraggeber gespeichert werden.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der mit der unwirksamen Bedingung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.

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